Satzung des NABU Schenefeld im NABU Schleswig-Holstein e.V.
Präambel
Der NABU Schenefeld vertritt die Belange von Natur und Umwelt. In ihm finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor. Der NABU Schenefeld bildet mit seinen Mitgliedern eine demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. sowie des NABU Schleswig-Holstein e.V. auszurichten.
§ 1 Name, Sitz und Logo
(1) Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland), NABU Schenefeld.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schenefeld bei Itzehoe. Er ist die regional arbeitende Untergliederung des NABU e.V. und des NABU
Schleswig-Holstein e.V.
Als Zuständigkeitsbereich des NABU Schenefeld sind die folgenden PLZ-Bereiche festgelegt: 25558, 25560, 25582, 25584, 25588, 25591, 25593, 25596.
Er erkennt die Satzungen des NABU e.V. sowie des NABU Schleswig-Holstein e.V. an und ist an deren Beschlüsse gebunden.
(3) Das Logo des Vereins ist der Weißstorch (wie im Anhang der Satzung des NABU e.V. dargestellt) mit der zusätzlichen Bezeichnung NABU Schenefeld. Die Nutzung des Logos außerhalb des NABU kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des NABU Bundesverbandes erfolgen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des NABU Schenefeld sind Schutz und Pflege von Umwelt und Natur einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU Schenefeld betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) das Schaffen, Erhalten und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier-und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c) Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
d) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens,
e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,
f) Einwirkung auf Rechtssetzungen und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften - jeweils im Bereich des NABU Schenefeld,
g) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,
h) die Beschaffung finanzieller Mittel für die Verwirklichung eigener Zwecke,
i) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen.
(3) Der NABU Schenefeld ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Alter, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der NABU Schenefeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der NABU Schenefeld ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des NABU Schenefeld dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Schenefeld.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Schenefeld fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.
(3) Der NABU Schenefeld erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband die von der Landesvertreterversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitragsanteile, sofern der steuerliche Freistellungsbescheid vorliegt.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Schenefeld keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
(a) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
(b) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende: Dies sind Personen, die sich um Bestrebungen des NABU besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag eines Mitglieds oder des Vorstandes des NABU gemäß der „Ehrenordnung“ des Verbandes (siehe dort) ernannt.
(c) Korporative Mitglieder.
(d) Korrespondierende Mitglieder.
Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom*von der Präsident*in des NABU Bundesverbandes zu
korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
(e) Kindermitglieder: Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
(f) Jugendmitglieder: Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
(g) Familienmitglieder: Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 5 Abs. 2 a-g genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied im Sinne des § 5 (2 a-g) erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Gliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung.
Die Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich, sofern es nicht Direktmitglied des Bundesverbandes ist und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder der jeweiligen Gliederung teilnehmen.
(4) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband.
(5) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.
(6) Die Mitgliedschaft im NABU Schenefeld begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
(7) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.
(b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
(c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.
(d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
(e) durch den Tod des Mitglieds.
Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
(8) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die NABU-Bundesvertreterversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden am 01. Januar des laufenden Kalenderjahres bzw. bei Eintritt sofort fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind dem Bundesverband geschuldet.
§ 6 Gliederung
(1) Der NABU Schenefeld ist eine Untergliederung des NABU Schleswig-Holstein und mit Zustimmung des Vorstandes des NABU Schleswig-Holstein gegründet worden. Satzungsänderungen des NABU Schenefeld müssen vom NABU Schleswig-Holstein gebilligt werden. Der NABU Schenefeld und der NABU Schleswig-Holstein arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten im Bereich der Gruppe.
(2) Innerhalb des NABU Schenefeld kann mit dessen Zustimmung eine Gruppe der NAJU gebildet werden.
(3) Der Vorstand des NABU Schleswig-Holstein kann dem NABU Schenefeld das Recht auf Vertretung nach außen übertragen.
(4) Der NABU Schenefeld regelt seine Arbeit im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen
der Zustimmung durch den Vorstand des NABU Schleswig-Holstein. Sie dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des NABU Schleswig- Holstein oder zur Satzung des NABU Bundesverbandes stehen.
Diese Satzung gilt zugleich als Geschäftsordnung für die NABU Gruppenarbeit.
(5) Der Vorstand des NABU Schenefeld besteht aus bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden und dem*der Schatzmeister*in. Der Vorstand kann durch Beisitzer*innen ergänzt werden.
(6) Der NABU Schenefeld ist an Beschlüsse und Weisungen des NABU Schleswig-Holstein gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen des NABU Schenefeld betreffen. Auch insoweit gilt indes § 6 (4).
(7) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 6 Abs 6 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.
(8) Die Schlussabrechnung des NABU Schenefeld des vergangenen Jahres muss zusammen mit den Jahresberichten und den Kassenberichten bis spätestens 31. März des Folgejahres beim NABU Schleswig-Holstein vorliegen.
(9) Der NABU Schenefeld erhält einen von der Landesvertreterversammlung festzulegenden Anteil des Mitgliedsbeitrages. Er entscheidet über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Absatz (7) bleibt dabei unberührt.
§ 7 Organe
Organe des NABU Schenefeld sind:
(1) die Mitgliederversammlung (MV),
(2) der Vorstand,
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung (MV) gehören alle Mitglieder des NABU Schenefeld an.
(2) Die MV ist das oberste Organ des NABU Schenefeld. Sie ist zuständig für:
a) die Wahl des NABU Schenefeld Vorstandes,
b) die Wahl von Kassenprüfer*innen
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
d) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes,
e) die Genehmigung der Haushaltspläne,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Beratung von und die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
h) die Wahl der Delegierten/Ersatzdelegierten für die Landesvertreterversammlung, aus der zugleich eine Reihenfolge der Berücksichtigung hervorgehen muss, wobei die Kumulation von bis zu vier Stimmen auf je eine*n Delegierte*n möglich ist.
i) die Auflösung des NABU Schenefeld vorbehaltlich der Genehmigung des Landesvorstandes.
(3) Die MV wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der endgültigen Tagesordnung schriftlich (Brief oder E-Mail) einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor der MV beim Vorstand einzureichen. Ob Anträge zur Tagesordnung, die verspätet eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind, entscheidet die MV. Die MV findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche MV ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) bis zu drei gleichberechtigen Vorsitzenden,
b) einem*einer Kassenwart*in
c) evtl. weiteren Beisitzer*innen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand erteilt Richtlinien für die Arbeit der Gruppe, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie übergeordneter NABU-Gliederungen und führt die Geschäfte nach der Satzung.
(4) Die Vorsitzenden sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(5) Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Referenten zur Unterstützung seiner Arbeit berufen. Sie sind an Beschlüsse des Vorstandes gebunden, nehmen jedoch die Aufgaben in ihrem Arbeitsbereich eigenständig und selbstverantwortlich wahr.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und unter ihnen mindestens ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ist. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung nach einer Diskussion wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein neues Mitglied, dessen Amtszeit mit der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds endet.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Vorstand verantwortlich.
§ 11 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
(1) Der Vorstand des NABU Schenefeld sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen.
(2) Sollten Funktionsträger*innen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs oder Mitglieder
(a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der Verbandsorgane (z.B. der Landesvertreterversammlung) nicht nachkommen,
(b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden, so hat der Vorstand Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen, wobei zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.
(3) Scheitert eine einvernehmliche Lösung oder erfordern die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband, so ist der Vorstand des NABU Schleswig-Holstein befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von bis zu sechs Monaten das Ruhen der Mitgliedsrechte anzuordnen.
(4) Dem betroffenen Mitglied steht hiergegen die Beschwerde zu. Sie ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheids bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist sie der Schiedsstelle zur Entscheidung vorzulegen.
Weiteres regelt § 13, Satzung NABU BV.
§ 12 Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle des NABU Bundesverbandes (BV) hat die Aufgabe, das Ansehen des NABU zu wahren und Verstöße hiergegen oder gegen die Satzungen und Ordnungen des NABU zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
(a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung des NABU, seiner Gliederungen, seiner satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit im NABU beziehen,
(b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die dem NABU oder seinen Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen des NABU zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen.
(2) Die Schiedsstelle hat auf eine gütliche Beilegung des Streites hinzuwirken.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe.
(4) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
(5) Die Schiedsstelle kann von jedem NABU-Mitglied angerufen werden, das von Handlungen und Entscheidungen nach Absätzen 1 und 3 betroffen ist. Der Antragsteller muss darlegen, dass er durch die angefochtene Handlung/Entscheidung in seinen satzungsgemäßen Rechten verletzt ist.
Weiteres regelt §14, Satzung NABU BV.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit in dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung nichts anderes geregelt ist.
Der Vorstand des NABU Schenefeld kann für seinen Zuständigkeitsbereich beschließen, dass
a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,
b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EstG erhalten können.
(2) (a) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(b) Zulässig sind Einzelwahl und verbundene Einzelwahlen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten
Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen
Stimmen auf sich vereinen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend viele Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten
Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
(c) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes.
§ 14 Auflösung
(1) Über die Auflösung des NABU Schenefeld beschließt in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Vor der Auflösung ist das Einverständnis des Landesverbandes einzuholen. Bei der Auflösung bleibt die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im Landes- bzw. Bundesverband bestehen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Naturschutzbund Deutschland e. V., Landesverband Schleswig-Holstein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des NABU Schenefeld am 22. März 2023 in Schenefeld beschlossen. Zugleich tritt die bisherige Satzung des NABU Schenefeld vom März 2011 außer Kraft.
Stand: März 2023